Institut für Sportwissenschaft

Merkblatt Umgang mit Täuschungsversuchen

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches G (mittlerweile "Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften" genannt) hat in seiner Sitzung am 16.07.2008 ein Merkblatt zum Thema "Umgang mit Täuschungsversuchen" beschlossen:

  1. Der Fachbereich Bildungs- und Sozialwissenschaften verurteilt nachdrücklich alle Versuche, Prüfungsergebnisse (inklusive Erwerb aller Leistungspunkte) durch Täuschung zu manipulieren.
  2. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sehen es als ihre Aufgabe an, Studierende grundsätzlich mit den Gepflogenheiten des wissenschaftlichen Arbeitens (z.B. der richtigen Zitierweise) vertraut zu machen, um Missverständnissen vorzubeugen.
  3. Als schwerwiegender Fall der Täuschung werden grundsätzlich alle Formen des Plagiats, einschließlich des Internet-Plagiats, verstanden. Plagiate sind Ordnungswidrigkeiten.
  4. Die Feststellung der Täuschung wird von der jeweiligen Hochschullehrerin/ dem jeweiligen Hochschullehrer oder der Prüferin/ dem Prüfer getroffen und aktenkundig gemacht.
  5. Der festgestellte Täuschungsversuch wird dem Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Das Prüfungsamt kann eine juristische Prüfung einleiten.
  6. Bei Feststellung eines Täuschungsversuchs wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Eine Wiederholung erfolgt nach Möglichkeit bei einem/r anderen Lehrenden.
  7. Die Prüfungsleistung soll im Falle der Feststellung des Täuschungsversuchs in der Regel erst im nachfolgenden Semester wiederholt werden können.
  8. Im Kontext von Abschlussexamina (einschließlich von Modulabschlussprüfungen, die in die Gesamtnote eingehen) wird ausdrücklich auf die Regelungen in § 63, Abs. 5 des Hochschulgesetzes verwiesen. Vorsätzliche Täuschungsversuche können entsprechend einer Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 € geahndet werden. Die Durchführung dieses Verfahrens obliegt dem Kanzler der Universität.

zuletzt bearbeitet am: 07.10.2022

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